Stadionordnung
Hier findet Ihr die aktuelle Fassung unserer Stadionordnung (Fassung vom 1.8.2024)
§1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions.
§2 Widmung
- Das Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
- Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§3 Aufenthalt
- In den Versammlungsstätten und Anlagen des Millerntor-Stadions dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuzeigen.
- Zuschauer*innen haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
§4 Eingangskontrolle
- Jede*r Besucher*in ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst ihre/seine Eintrittskarte oder ihren/seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
- Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
- Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher*in auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
§5 Verhalten im Stadion
- Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jede*r Besucher*in so zu verhalten, dass niemand anderes geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen vermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher*innen haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§6 Verbote
- Den Besucher*innen des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) Waffen aller Art
b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle , Kisten, Reisekoffer
f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
g) Speisen und Getränke aller Art
h) Tiere (mit Ausnahme von Assistenz- bzw. Blindenführhunden)
i) Laserpointer
j) Videokameras ohne entsprechende Genehmigung
k) Konfetti aus nicht abbaubarem Material sowie Konfettischlangen-Kanonen („Streamer“) - Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:
a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung oder sexuellen Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind.
d) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
e) Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten
f) Mit Gegenständen aller Art zu werfen
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
h) Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
i) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen
§7 Haftung
- Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der FC St. Pauli nicht.
§8 Datenschutz
- Das Stadion wird im Innenbereich und an den Zugängen videoüberwacht. Ebenso erfolgt eine Videoüberwachung an der Geschäftsstelle und an einzelnen Stellen im Außenbereich (überwachte Bereiche sind mit Hinweisschildern gekennzeichnet). Die Verarbeitung der Videoaufzeichnungen erfolgt ausschließlich zweckgebunden zur Wahrung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums sowie zur Aufklärung von Straftaten. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse des FC St. Pauli hierfür liegt in der Beweissicherung und Prävention hinsichtlich der genannten Zwecke. Während des Spieltages erfolgt die Videoüberwachung durch die Polizei. Weitergehende Hinweise finden sich in den Datenschutzbestimmungen des FC St. Pauli. Eine Weitergabe der Videoaufzeichnungen erfolgt nur, soweit dies im Rahmen einer möglichen Rechts- oder Strafverfolgung erforderlich ist. Empfänger sind in diesem Fall regelmäßig die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Die Videoaufzeichnungen innerhalb des Stadions und an den Zugängen werden nach 96 Stunden gelöscht. Verantwortliche Stelle im Sinne im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist der FC St. Pauli.
- Aufnahmen von Zuschauer*innen bzw. Besucher*innen der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Bewerbung kann der FC St. Pauli oder der jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse, Fernsehen) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die die Ticketinhaber*in als Zuschauer*in der betreffenden Veranstaltung zeigen können. Diese Bild- und/oder Bildtonaufnahmen können durch den FC St Pauli sowie den zuständigen Verband oder von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse, Fernsehen) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe der Lizenzmannschaft, an denen der FC St Pauli teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig: Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL e.V. mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D- 60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt; DFB-Pokal: DFB mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main; und UEFA Champions League und UEFA Europa League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon.
§9 Zuwiderhandlungen
- Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden.
- Besteht der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben
- Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt